Allgemeine Geschäftsbedingungen der M35 Filmproduktion e.U. 2020

1 ALLGEMEINES

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche mit der der M35 Filmproduktion e.U. abgeschlossenen Verträge.
Geschäfts- und sonstige Bedingungen des Auftragsgebers gelten nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist.

1.2 Von den AGB abweichende Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von M35 Filmproduktion e.U. bestätigt worden sind (Bestätigung per E-mail ist zulässig).

1.3 Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert. Der schriftlichen Bestätigung ist eine Bestätigung per Fax oder E-Mail gleichzuhalten.

1.4 Die Herstellung des Filmwerkes – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches und/oder Konzept zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen.

1.5 Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne, Storyboards und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist.
Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

2 KOSTEN

2.1 Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer Sende- bzw. vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt 8 Stunden.

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen von Dreharbeiten (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Gemeinkosten (in der Höhe von 15%) in Rechnung gestellt.

2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag
zurücktritt.
Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle unlimitierte Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.

2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.

2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN

3.1 Vor-, bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2) beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
Fristen und Termine sind stets voraussichtliche Zeitangaben. Eine Frist beginnt jeweils mit der Absendung der entsprechenden Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Einzelanweisungen und gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen. Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen verlängern eine vereinbarte Frist entsprechend.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu informieren.

3.3 Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der
künstlerischen und technischen Qualität.

3.4 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. Vermindern sich dadurch die Herstellungskosten, so kommt der dadurch eingesparte Betrag M35 Filmproduktion e.U. zugute.

3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen.
Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.6 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich
genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

3.7 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

4 HAFTUNG

4.1 Die M35 Filmproduktion e.U. verpflichtet sich zur Ablieferung einer den derzeitigen technischen Standards entsprechenden einwandfreien digitalen Produktion. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter (z.B. MPEG – Kodierungen) wird keine Gewähr übernommen.

4.2 Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. Gemeinkosten und Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.

4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der
Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4 Soweit der Auftraggeber Requisiten zur Verfügung stellt, übernimmt er die vollständige Haftung für dadurch entstandene Schäden, etwa aufgrund gefährlicher oder ungeeigneter Beschaffenheit derselben und hält die M35 Filmproduktion e.U. diesbezüglich schad- und klaglos.

5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist M35 Filmproduktion e.U. berechtigt, die Hälfte der kalkulierten und vereinbarten Gesamtsumme in Rechnung zu stellen.

5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen ist die M35 Filmproduktion e.U. berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vereinbarten Gesamtsumme in Rechnung zu stellen.

5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe Punkt 5.2) zurück, so wird die gesamte kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
– 1/2 bei Auftragserteilung
– 1/2 bei Abnahme

bzw. bei längerer Produktionszeit:
– 1/3 bei Auftragserteilung
– 1/3 bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2 )
– 1/3 nach Fertigstellung

Die Zahlung ist bis 14 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug durch den Auftraggeber zu leisten. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3 % ab Fälligkeit berechnet. Maßgeblich für den rechtzeitigen Eingang der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von M35 Filmproduktion e.U.
Das Werk und die damit im Zusammenhang stehenden Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von M35 Filmproduktion e.U.

7 URHEBERRECHT

7.1 Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Produktionskosten verbleiben sämtliche Rechte bei M35 Filmproduktion e.U.

7.3 Soweit im Produktionsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, sind dies die Sende-/Aufführungsrechte für das Gebiet der Republik Österreich ORF, TV-, Kabelgesellschaften und/oder Kino für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz.
Die Vereinbarung und Verrechnungsweise der Kosten für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende- /Aufführungsrechte (Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien) erfolgt im Rahmen des Produktionsvertrages. Dies gilt auch für eine über das Sendeland hinausgehende Sendung via Satellit, soweit dadurch Rechte des Produzenten oder Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien beeinträchtigt werden. Ansonsten ist darüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

7.4 Soweit im Produktionsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, sind dies bei Produktionen für Internet/Apps (Application Software) oder für ähnliche Plattformen die Rechte der Zurverfügungstellung an die Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise, dass das Werk Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist einschließlich des damit verbundenen Rechtes der zweckentsprechenden Vervielfältigung auf Datenträgern, Servern usw.
Bei Apps bezieht sich dies auch auf das Recht des öffentlichen Anbietens dieser Applikationen über Onlinedienste und die damit verbundene Berechtigung zur Einräumung des notwendigen Vervielfältigungsrechtes an die Erwerber.
Die Vereinbarung und Verrechnungsweise der Kosten für eine darüberhinausgehende Nutzung oder Veränderung (Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich der Bearbeitung auch zum Zweck der Erweiterung oder Ergänzung der Einsatzmöglichkeiten für bestehende oder weitere Betriebssysteme, Nutzungen für andere Formen der Veröffentlichung wie Sendung, Aufführung, Vorführung usw.) erfolgt im Rahmen des Produktionsvertrages. Ansonsten ist darüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

7.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

7.6 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.

7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen dem Produzenten unverzüglich zu melden.

7.8 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial bei M35 Filmproduktion e.U. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass M35 Filmproduktion e.U. diesbezüglich keine Aufbewahrungspflicht trifft. Sofern daher seitens des Auftraggebers eine Aufbewahrung oder Übergabe ausdrücklich gewünscht wird, ist dafür eine gesonderte Vereinbarung und Abgeltung zu vereinbaren.

7.9 Die M35 Filmproduktion e.U. verpflichtet sich, das fertiggestellte und abgenommene Mastermaterial (Bild und Ton) des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei fertigen Spots oder sonstigen Produktionen (Auftragsproduktion) zwei Jahre.
Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bei der Kalkulation der Kostenabgeltung ist der tatsächliche Aufwand sachgerechter Lagerung (z.B. bei digitalen Formaten regelmäßiges Umkopieren) zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und Abgeltung sämtlicher Produktionskosten trifft die Aufbewahrungspflicht den Auftraggeber.

7.10 Der Auftraggeber räumt mit Auftragserteilung M35 Filmproduktion e.U. das Recht ein, Kopien der von M35 Filmproduktion e.U. bearbeiteten Materialien zu erstellen und nach Veröffentlichung zu Eigenwerbung, Präsentation- und Schulungszwecken zu nutzen. Dies schließt auch das Recht ein, die bearbeiteten Shots auf einem sog. Showreel zu veröffentlichen sowie ein “making of” der VFX zu erstellen und dieses auf dem Showreel potentiellen Kunden und zu Schulungszwecken öffentlich zu präsentieren, d.h. jedenfalls vorzuführen, zu senden, auf Ton-, Bild-, oder Datenträgern zu verbreiten und öffentlich drahtlos oder drahtgebunden zugänglich zu machen. M35 Filmproduktion e.U. ist daher jedenfalls berechtigt das Werk (vollständig oder teilweise unbearbeitet oder bearbeitet einschließlich der Originalmusik bzw. dem Originalton) Recht das Werk anlässlich von Wettbewerben und Festivals beliebig oft vorzuführen oder vorführen zu lassen oder zum Zweck der Eigenwerbung beliebig oft vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite von M35 Filmproduktion e.U. oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). Dieses Recht steht auch den beteiligten VFX Artists in Bezug auf die von ihnen jeweils bearbeiteten/erstellten Effekt Shots zu.

8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.

8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

8.3 Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß.

8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen oder künstlerischen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soweit wie möglich verwirklicht.

8.5 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Angebot ist Wien. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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